Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1994

Geschäftszahl

90/14/0046

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von Tanzer (Die "Entdeckung der Tat" als Ausschlußgrund für die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FinStrG, in ÖStZ 1993, 302 ff) vertretene Auffassung, wonach als "Entdecker" iSd Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, FinStrG nicht nur die Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den Paragraph 80 und Paragraph 81, FinStrG "in Pflicht" genommenen Behörden in Betracht kommen (Hinweis Tanzer, aaO, 304). Nach Paragraph 81, FinStrG sind dies alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, die nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, die entweder von ihnen wahrgenommen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen (hier: Untersuchungsrichter bzw Erhebungsorgane des Landesgendarmeriekommandos).