Verwaltungsgerichtshof
12.04.1994
90/14/0044
Die Interessenabwägung des Paragraph 20, BAO verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO (Hinweis E 29.10.1985, 85/14/0071; E 26.11.1991, 91/14/0179; E 25.3.1992, 90/13/0238; Schimetschek, Die Verfahrenswiederaufnahme wegen neuer Tatsachen, in Finanzjournal 1988, 156 f). Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Die Ermessensmaßnahme muß nicht nur die Beseitigung der Rechtskraft, sondern auch den Umstand rechtfertigen, daß der formale Grund des neuen Bescheides (Wiederaufnahmsgrund) zum Ergebnis der neuen Sachentscheidung außer Verhältnis steht (Hinweis Stoll, Ermessen im Steuerrecht, 1970, 133; Gassner, Rechtsschutz oder Rechtsverweigerung?, in ÖStZ 1985, 6 f; E 17.2.1988, 87/13/0039; E 28.2.1989, 89/14/0019).