Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Geschäftszahl

90/14/0044

Rechtssatz

Die Berufungsinstanz darf die Wiederaufnahme nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen worden sind. Aufgabe der Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist nur die Prüfung, ob dieses das Verfahren aus den VON IHM GEBRAUCHTEN Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil nur die gemäß Paragraph 305, Absatz eins, BAO zuständige Behörde beurteilen kann, welche Tatsachen und Beweismittel ihr anläßlich der seinerzeitigen Sachentscheidung noch nicht bekannt gewesen sind (Hinweis E 14.5.1991, 90/14/0262; E 2.3.1993, 91/14/0003).