Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Geschäftszahl

90/14/0035

Rechtssatz

Holt die Abgabenbehörde zur Beurteilung des künstlerischen Wertes vom Abgabepflichtigen vorgelegter Arbeiten von Amts wegen ein Kommissions-Gutachten ein, daß sich - weil darin nicht ausreichend begründet ist, aus welchen Erwägungen das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit bejaht wurde - als unschlüssig erweist, so ist sie berechtigt, einen Mangel dieses Beweismittels wahrzunehmen. Sie hat dazu - vor einer eigenen Schlußfolgerung - eine Ergänzung des Sachverständigenbeweises zu veranlassen. Unterläßt sie dies, verletzt sie Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung sie zu einem anderen (für den Bf günstigeren) Bescheid hätte kommen können.