Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Geschäftszahl

90/14/0025

Rechtssatz

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind nur Verfahrensmängel beachtlich, die der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlaufen sind, nicht jedoch solche, die allenfalls dem Finanzamt vorzuwerfen gewesen wären.