Verwaltungsgerichtshof
07.09.1993
90/14/0025
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind nur Verfahrensmängel beachtlich, die der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlaufen sind, nicht jedoch solche, die allenfalls dem Finanzamt vorzuwerfen gewesen wären.