Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Geschäftszahl

90/14/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 89/14/0128 2

(Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, UStG 1972 in der ab dem Jahr 1984 geltenden Fassung ist Liebhaberei hingegen nicht als unternehmerische Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972 anzusehen.)

Stammrechtssatz

Ist einer Tätigkeit der Charakter einer Einkunftsquelle abzusprechen, so ergeben sich regelmäßig auch entsprechende umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen. So gelten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972 die erbrachten Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit steuerlicher Liebhaberei stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt, was den Ausschluß des Vorsteuerabzuges zur Folge hat (Hinweis E 22.5.1990, 87/14/0038).