Verwaltungsgerichtshof
18.01.1994
90/14/0022
GRS wie VwGH E 1991/10/17 91/13/0014 2
Die mit einer Gutachtenserstattung verbundene Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werknutzungsbewilligung zieht die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur dann nach sich, wenn es nach den Verwertungsarten des Paragraph 14 bis Paragraph 18, UrhG überhaupt Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten sind, die der Steuerpflichtige erzielt, ein Tatbestandsmerkmal, das in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beurteilt werden muß. Es muß sich danach bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts um Einkünfte handeln, die für die Verwertung des Urheberrechts zugeflossen sind. Wenn einer für die Werknutzung (Verbreitung) vereinbarten Honorierung kein eigenes
wirtschaftliches Gewicht beizumessen ist, geht ein solches Honorar im Entgelt für das Gutachten unter, so daß von Einkünften aus der Verwertung von Urheberrechten nicht gesprochen werden kann. Demgegenüber ist bei ausschließlich zur Verbreitung bestimmten Werkstücken, deren Gegenstand neben dem allgemeinen Interesse des Werknutzungsberechtigten am Absatz des Werkes Sonderinteressen seinerseits nicht berührt, eine Abspaltung eines der Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nicht unterliegenden Entgeltanteiles für das Werkstück nicht zulässig (Hinweis E 19.1.1988, 87/14/0117).