Verwaltungsgerichtshof
18.01.1994
90/14/0022
GRS wie 85/13/0163 E 29. März 1989 RS 1
Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen Urheberrechten liegen nur vor, wenn der Urheber Einnahmen dafür erzielt, daß er entweder sein Urheberrecht selbst iSd Paragraph 14, - Paragraph 18, UrhG verwertet, oder einem Dritten eine solche Verwertung gestattet oder einräumt(Werknutzungsbewilligung Werknutzungsrecht). Dies trifft dann zu, wenn das gesamte Entgelt oder ein bestimmt bezeichneter Teil davon für eine Verwertung iSd UrhG bezahlt wird. Solche Verwertungsrechte sind nur das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Senderecht sowie das Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Vorführungsrecht.