Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Geschäftszahl

90/14/0019

Rechtssatz

Liegen besondere Umstände infolge Krankheit und Pflegebedürftigkeit vor und wird deshalb eine Hausgehilfin beschäftigt, muß dies auch bei guten Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen als außergewöhnlich und zwangsläufig angesehen werden, wobei allerdings zu prüfen ist, inwieweit die Außergewöhnlichkeit durch die Krankheit und Pflegebedürftigkeit bedingt ist.

Beachte

Siehe jedoch:

3118/53 E VS 16. Dezember 1955 VwSlg 1335 F/1955 RS 5;

82/13/0133 E 21. September 1983 RS 2;

Besprechung in:

ÖStZ 2001; 223-226;