Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Geschäftszahl

90/14/0019

Rechtssatz

Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach Paragraph 34, EStG 1972 in Betracht kommt. Insbesondere sind Aufwendungen für eine Hausgehilfin dann kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie der Familienstand des Abgabepflichtigen in der Regel die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen (Hinweis E 5.10.1979, 1893/79).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 2001; 223-226;