Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0299

Rechtssatz

Für die Verpflichtung zur Schätzung ist nicht der einzelne formale Mangel an sich, sondern die Summe dieser Mängel in ihrem Zusammenhalt entscheidend. Solche formale Mängel gewinnen meist erst in Verbindung mit materiellen Mängeln ihre ausschlaggebende Bedeutung (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 604).