Verwaltungsgerichtshof
16.09.1992
90/13/0299
Für die Verpflichtung zur Schätzung ist nicht der einzelne formale Mangel an sich, sondern die Summe dieser Mängel in ihrem Zusammenhalt entscheidend. Solche formale Mängel gewinnen meist erst in Verbindung mit materiellen Mängeln ihre ausschlaggebende Bedeutung (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 604).