Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0299

Rechtssatz

Für die unbeschränkte Steuerpflicht iSd Einkommensteuerrechts und Vermögensteuerrechts ist es nicht maßgeblich, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Abgabepflichtigen befindet.