Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

90/13/0295

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde kann die Bemessungsgrundlage im Schätzungsweg ermitteln, weil ein ungeklärter Vermögenszuwachs eine entsprechend hohe Zurechnung zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünften rechtfertigt

(Hinweis E 6.3.1985, 84/13/0235).