Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
90/13/0295
Die Abgabenbehörde kann die Bemessungsgrundlage im Schätzungsweg ermitteln, weil ein ungeklärter Vermögenszuwachs eine entsprechend hohe Zurechnung zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünften rechtfertigt
(Hinweis E 6.3.1985, 84/13/0235).