Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
90/13/0295
Erhöht die Abgabenbehörde für die Ermittlung bzw Feststellung der Grundlagen zur Abgabenerhebung die Umsätze und Gewinne um die tatsächlichen Einlagen auf vorgefundenen Sparkonten sowie die Anschaffung von Wertpapieren, so bedeutet diese Erhöhung insofern eine Schätzung, als die Abgabenbehörden nicht unmittelbar Einnahmenfehlbeträge, sondern nur Kapitalveranlagungen feststellen können, von denen sie im Schätzungsweg unterstellen, daß sie den Einnahmenfehlbeträgen bzw nicht erklärten Einkünften und Umsätzen entsprächen.