Verwaltungsgerichtshof
29.04.1992
90/13/0292
Das Beteiligungsausmaß an einer Mitunternehmerschaft ergibt sich nur aus dem Verhältnis der einzelnen Mitunternehmeranteile zueinander. Die belBeh hat demnach zutreffend zunächst den Verlustanteil des echten stillen Gesellschafters der AbgPfl (GmbH) ausgeschieden. Nach der Ausscheidung dieses Anteiles des echten stillen Gesellschafters ergibt sich erst der Gewinn (Verlust), der auf die einzelnen Mitunternehmer (einschließlich der Abgabepflichtige) aufzuteilen ist (Verteilungsbetrag).