Verwaltungsgerichtshof
29.04.1992
90/13/0292
GRS wie 1087/72 E 23. Jänner 1973 RS 1
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen.