Verwaltungsgerichtshof
29.04.1992
90/13/0292
Verluste begründen für sich allein nicht in jedem Fall eine Teilwertabschreibung, da die Ertragslage allein nicht immer den Wert einer echten stillen Beteiligung ausmacht, insbesondere dann nicht, wenn für den Beteiligungserwerb Sanierungserwartungen ausschlaggebend sind (Hinweis E 29.4.1992, 90/13/0228).