Verwaltungsgerichtshof
29.04.1992
90/13/0292
Unter einer eine Teilwertabschreibung allenfalls rechtfertigenden Fehlinvestition ist das erst nach der Anschaffung erfolgende Hervortreten von Umständen objektiver Natur, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, zu verstehen (Hinweis E 18.12.1990, 89/14/0091, 0092).