Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0291

Rechtssatz

Die Anschaffungskosten eines Radios stellen - auch wenn der Apparat im Arbeitszimmer aufgestellt ist - typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 bzw EStG 1988 fallen.