Verwaltungsgerichtshof
16.09.1992
90/13/0291
Die Anschaffungskosten eines Radios stellen - auch wenn der Apparat im Arbeitszimmer aufgestellt ist - typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 bzw EStG 1988 fallen.