Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/13/0042 1

Stammrechtssatz

Es ist davon auszugehen, daß einem Arbeitnehmer idR am Arbeitsort ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodaß ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist. Aufwendungen für einen solchen Raum können grundsätzlich nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein solches Arbeitszimmer unbedingt notwendig und jede private Nutzung desselben als Wohnraum praktisch ausgeschlossen ist (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0145).