Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0291

Rechtssatz

Aufwendungen für Taxifahrten von "Arbeitsessen" und Empfängen zur Wohnung des Abgabepflichtigen unterliegen als Aufwendungen für die Lebensführung dem Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 bzw Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988.