Verwaltungsgerichtshof
16.09.1992
90/13/0291
Aufwendungen für Taxifahrten von "Arbeitsessen" und Empfängen zur Wohnung des Abgabepflichtigen unterliegen als Aufwendungen für die Lebensführung dem Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 bzw Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988.