Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1992

Geschäftszahl

90/13/0281

Rechtssatz

Die AbgBeh verstößt gegen die Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen, wenn sie im Gegensatz zum Urteilsspruch, in dem der Abgabepflichtige wegen der Vermittlung des Verkaufes inkriminierter Ware schuldig erkannt wurde, ein Eigengeschäft des Abgabepflichtigen annimmt.