Verwaltungsgerichtshof
09.10.1991
90/13/0279
Der Umstand, daß das gerichtliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, hindert die Finanzstrafbehörde keineswegs daran, vom Gericht aufgenommene Beweise zu verwerten; ob es zu einer Verurteilung des Besch für im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit begangene gerichtlich strafbare Handlungen kommt, ist für den Vorwurf eines Finanzvergeh nicht von Bedeutung, da diesbezüglich eine Bindung der Finanzstrafbehörde an eine Entscheidung des Strafgerichtes nicht besteht.