Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

90/13/0279

Rechtssatz

Der Umstand, daß das gerichtliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, hindert die Finanzstrafbehörde keineswegs daran, vom Gericht aufgenommene Beweise zu verwerten; ob es zu einer Verurteilung des Besch für im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit begangene gerichtlich strafbare Handlungen kommt, ist für den Vorwurf eines Finanzvergeh nicht von Bedeutung, da diesbezüglich eine Bindung der Finanzstrafbehörde an eine Entscheidung des Strafgerichtes nicht besteht.