Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

90/13/0279

Rechtssatz

Aus der Aussage des Geschäftsführers der GmbH, daß Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängige Abgaben wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH nicht "in der richtigen Höhe geleistet werden konnten", ergibt sich, daß der Geschäftsführer sich die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts - nämlich die Nichtentrichtung der Abgaben - direkt zum Ziel gesetzt hat. Daraus folgt, daß der Geschäftsführer es mit direktem Vorsatz unterlassen hat, die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu entrichten. Dabei ist der Beweggrund dieses Verhaltens - die in der Folge ein Insolvenzverfahren herbeiführenden Liquiditätsprobleme - für die Feststellung des Vorsatzes nicht maßgeblich (Hinweis OGH 24.9.1957, 6 Os 208, EvBl 1957/431).