Verwaltungsgerichtshof
22.03.1991
90/13/0252
Die Übernahme der Zahlung von Forderungen, auf die ein Gesellschafter bereits verzichtet hat, führt bei der Gesellschaft zu einem Aufwand und wirkt damit gewinnmindernd bzw verlusterhöhend. Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung kann jedoch das Einkommen der Körperschaft nicht mindern. Als sonstiger Bezug des Mehrheitsgesellschafters aus Anteilen an einer GmbH unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 der Kapitalsertragsteuer
(E 27.6.1989, 88/14/0131, 0132).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/13/0253