Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Geschäftszahl

90/13/0245

Rechtssatz

Besteht der statutarische Vereinszweck in der Hauptsache aus der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Vereinsmitglieder im Einzelfall, liegt eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, BAO auch dann nicht vor, wenn es jedermann freisteht, durch den Beitritt zum Verein seine wirtschaftlichen Einzelinteressen in der vom Verein behaupteten Weise fördern zu lassen (Hinweis E 26.5.1970, 111/69; E 20.10.1982, 13/1649/79, 13/1650/79; E 11.4.1991, 90/13/0296, 0297 und E 11.4.1991, 90/13/0222).