Verwaltungsgerichtshof
11.03.1992
90/13/0230
Der Begriff des Wirtschaftsgutes umfaßt in den tatsächlichen Zuständen auch konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten läßt, und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (Hinweis BFH 29.4.1965, römisch IV 403/62 U, BStBl 1965 römisch III Seite 414).