Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Geschäftszahl

90/13/0228

Rechtssatz

Die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft durch den Gesellschafter ist grundsätzlich als Einlage anzusehen, die beim Gesellschafter als eine Form der Verwendung seines Einkommens zunächst steuerneutral ist und im Falle der Zugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung zu einem Betriebsvermögen im Wert dieser Beteiligung aktiviert ausgewiesen werden muß (Hinweis E 19.3.1986, 83/13/0109, 0139; E 24.1.1990, 86/13/0162). Diese Behandlung von Leistungen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft als zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung erfährt nicht deswegen eine Änderung, weil die Leistungen durch eine schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft veranlaßt und deswegen die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung gegeben sind; Anschaffungskosten und Teilwert sind nämlich unabhängig voneinander zu beurteilen. Nur wenn die - gesondert zu beurteilenden - Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorliegen, kann es nach Aktivierung der Verlustabdeckungszuschüsse auf dem Beteiligungskonto zu einem abzugsfähigen Aufwand schon bei der Bilanzierung des Zuwendungsjahres kommen (Hinweis E 24.11.1970, 1573/68; E 19.3.1986, 83/13/0109, 0139).