Verwaltungsgerichtshof
13.12.1991
90/13/0197
Die zu Besprechungszwecken mit Vorgesetzten notwendigen Aufenthalte am Betriebsort des Unternehmens sind beim Auseinanderfallen des Ortes des tatsächlichen diestlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers und des Betriebsortes des Unternehmens als Dienstreisen zu beurteilen. Es obliegt der AbgBeh, auf der Basis der Ermittlungsergebnisse der Lohnsteuerprüfung die von jedem in Betracht kommenden Dienstnehmer in den Streitjahren einzeln getätigten Dienstreisen an den Betriebsort des Unternehmens nach ihrer Dauer der Berechnung des in diesem Umfang mit Recht ohne Steuerabzug ausbezahlten Kostenersatzes gemäß Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972 und des danach mit Recht getätigten Vorsteuerabzuges gemäß Paragraph 13, Absatz 2, UStG 1972 zugrunde zu legen. Die stattdessen ohne gesetzliche Grundlage vorgenommene Pauschalanerkennung der genannten Fahrten an den Betriebsort des Unternehmens mit einer vollen Tagesgebühr pro Dienstnehmer und Monat als Dienstreisen ist rechtswidrig.