Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Geschäftszahl

90/13/0197

Rechtssatz

Das Verfahrensrecht ist vom Grundsatz beherrscht, daß es in der Interpretation von Parteienerklärungen auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive (Hinweis E 3.4.1973, 1502/72).