Verwaltungsgerichtshof
13.12.1991
90/13/0197
Das Verfahrensrecht ist vom Grundsatz beherrscht, daß es in der Interpretation von Parteienerklärungen auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive (Hinweis E 3.4.1973, 1502/72).