Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
90/13/0191
Ermittelt die Behörde nicht die tatsächlich der Erbschaftssteuer unterliegenden Besitzposten (hier vor Abzug der Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, ErbStG), sondern geht sie im Bereich des erworbenen Betriebs (ausgehend von der im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ausgewiesenen Summe der Aktiva) von einem vorweg saldierten Wert aus, belastet sie den Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.