Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

90/13/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0282 E 8. April 1987 VwSlg 6208 F/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Betriebsveräußerung unterliegen der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven; nur insoweit kann es zu einer doppelten Steuerbelastung, einerseits mit Einkommensteuer, andererseits mit Erbschaftssteuer kommen, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, EStG 1972 vermeiden wollte. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet daher, eine Erbschaftssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) entfällt (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum EStG 1953).