Verwaltungsgerichtshof
01.07.1992
90/13/0169
Es erscheint ausgeschlossen, daß zwischen Fremden Darlehen ohne Verzinsung und ohne konkrete Vereinbarung über Rückzahlungsmodalitäten abgeschlossen werden, weshalb die AbgBeh zu Recht den Schluß zieht, daß solche behauptete Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhalten.