Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1992

Geschäftszahl

90/13/0169

Rechtssatz

Wesentlich für das Darlehen ist die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta (Hinweis OGH 28.4.1988, 7 Ob 568/88). Der Darlehensvertrag gehört zu den entgeltlichen Rechtsgeschäften; die Gegenleistung des Darlehensnehmers sind die Zinsen (Hinweis OGH 29.6.1989, 8 Ob 553/89).