Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.1992

Geschäftszahl

90/13/0167

Rechtssatz

Richtet sich eine Berufungsschrift ausdrücklich nur gegen die Sachbescheide und enthalten weder Berufungsantrag noch Begründung der Berufung auch nur andeutungsweise einen Hinweis darauf, daß sich der Abgabepflichtige durch die Wiederaufnahme des Verfahrens beschwert erachtet, sind die Bescheide betreffend Wiederaufnahme in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.