Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0164

Rechtssatz

Werden lediglich die nach Abzug von Gewinnen sowie von Freispielumsätzen und Gamble-Umsätzen verbliebenen Umsätze aufgezeichnet, erweisen sich die Umsatzaufzeichnungen als sachlich unrichtig, sodaß die AbgBeh gemäß Paragraph 184, Absatz eins und Paragraph 184, Absatz 3, BAO zur Schätzung der Umsätze verpflichtet ist.