Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
90/13/0164
Die Änderung des Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz UStG 1972 durch das zweite AbgÄG 1977 wirkt sich auch auf den Begriff der Bemessungsgrundlage iSd Bestimmungen des Paragraph 4 und des Paragraph 16, UStG 1972 aus. Bei dem einzelnen Spiel als in sich abgeschlossenem Umsatz löst der Gewinn keine Änderung (Verminderung) der Bemessungsgrundlage aus; der Gewinn stellt sich vielmehr als Erfüllung des (bei Abschluß des
Glücksvertrags) versprochenen ungewissen Vorteils, also als Teil der vom Unternehmer erbrachten Leistung dar. Die im E 27.9.1977, 2916/76, vertretene Auffassung, wonach die Auszahlung eines Gewinnes insoweit eine Entgeltsrückgewähr (Entgeltsminderung) darstellt, als der Spielunternehmer dabei den Betrag zurückgewähren muß, den er als Entgelt für seine Leistung erhielt (den Einsatz), ist im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz UStG 1972 in der Fassung des zweiten AbgÄG 1977 überholt.