Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.