Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
90/13/0164
GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0067 3
Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zählen bei Geldspielautomaten sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge ("Bargeldeinwurf") ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispielumsätze und "Gamble"- Umsätze.