Verwaltungsgerichtshof
22.12.1993
90/13/0152
In das Sechstel der laufenden Bezüge nach Paragraph 67, Absatz 2, EStG 1972 können nur Beträge einbezogen werden, welche zum Arbeitslohn gehören. Aufwandsersätze, die gemäß Paragraph 26, EStG 1972 nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, erhöhen somit ebensowenig das Sechstel wie Entschädigungen iSd Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1972.