Verwaltungsgerichtshof
22.12.1993
90/13/0152
Wohl dürfen sonstige Bezüge iSd Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972 nur insoweit mit den festen Steuersätzen des Paragraph 67, Absatz eins, legcit versteuert werden, als sie in ihrer Summe das Sechstel der laufenden Bezüge nicht übersteigen. Ob sonstige Bezüge in Jahressechsteln Deckung finden, richtet sich jedoch nach den Verhältnissen im Zeiptunkt ihres Zufließens.