Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Geschäftszahl

90/13/0152

Rechtssatz

Wohl dürfen sonstige Bezüge iSd Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972 nur insoweit mit den festen Steuersätzen des Paragraph 67, Absatz eins, legcit versteuert werden, als sie in ihrer Summe das Sechstel der laufenden Bezüge nicht übersteigen. Ob sonstige Bezüge in Jahressechsteln Deckung finden, richtet sich jedoch nach den Verhältnissen im Zeiptunkt ihres Zufließens.