Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Geschäftszahl

90/13/0152

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, des Bundesgesetzes vom 11.7.1974, BGBl 463, über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gewährte Entschädigungen sind als sonstige Bezüge iSd Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972 anzusehen (Hinweis E 11.4.1984, 82/13/0090, VwSlg 5883 F/1984). Dies gilt auch für Kollegiengelder, die gemäß Paragraph eins, legcit bzw Paragraph 51, GehG 1956 gezahlt werden. Denn diese Vergütungen werden ebenfalls neben den laufenden, dh für die regelmäßigen Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachten Bezüge jeweils nach Ablauf eines Semesters ausbezahlt. Daß dabei eine Zuordnung zu den einzelnen Monaten des Semesters erfolgt, ändert nichts an der von den regelmäßigen Lohnzahlungszeiträumen losgelösten tatsächlichen Auszahlung.