Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Geschäftszahl

90/13/0145

Rechtssatz

Es ist (auch) bezüglich des Warenlagers nicht uneingeschränkt zu fordern, daß es zur Gänze auf den Erwerber eines Unternehmens übergeht. Behält der Übereignende zB Ladenhüter, beschädigte oder sonst schwer verkäufliche Waren zurück, so steht dies der Annahme einer Übereignung des Unternehmens im Ganzen nicht entgegen, wenn der Erwerber mit den übernommenen Waren das Unternehmen ohne weiteres fortführen kann und auf diese Weise ein lebensfähiges Unternehmen erwirbt (Hinweis E 21.9.1983, 83/13/0006).