Verwaltungsgerichtshof
21.11.1990
90/13/0145
Es liegt am Erwerber eines Unternehmens, im Verwaltungsverfahren die Betriebsfortführung durch den Betriebsvorgänger vorzubringen und unter Beweis zu stellen, da in erster Linie er um den behaupteten Sachverhalt und die zu seiner Erhärtung in Betracht kommenden Beweismittel Bescheid wissen muß.