Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1992

Geschäftszahl

90/13/0139

Rechtssatz

Schon die sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen verpflichtet die Abgabenbehörden, die Grundlagen der Abgabenerhebung im Schätzungswege zu ermitteln. Dabei ist es nicht von Bedeutung, daß die unrichtigen Aufzeichnungen "offensichtlich auf Verwaltungsfehler und Schlamperei (wegen Hausbau und familiärer Probleme)" zurückzuführen sind.