Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

90/13/0118

Rechtssatz

Bei Schätzung von mit Mehreinnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind diese Aufwendungen inklusive der darin enthaltenen Vorsteuer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da diese Vorsteuerbeträge tatsächlich verausgabt wurden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/13/0119