Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
90/13/0118
Bei Schätzung von mit Mehreinnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind diese Aufwendungen inklusive der darin enthaltenen Vorsteuer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da diese Vorsteuerbeträge tatsächlich verausgabt wurden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/13/0119