Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1991

Geschäftszahl

90/13/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0108 E 13. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinn der GewO oder anderer berufsrechtlicher Vorschr ist oder nicht; denn sogar Tätigkeiten, durch die ein Abgabepflichtiger gegen berufsrechtliche Vorschr verstößt, lösen die nach der Lage des Falles in Betracht kommenden abgabenrechtlichen Tatbestände aus, wobei damit noch nicht gesagt ist, daß es in

derartigen Fällen, vom Gesichtspunkt der Gewinnbesteuerung und Ertragsbesteuerung betrachtet, sich stets um eine gewerbliche Tätigkeit handeln muß. Ausschlaggebend ist vielmehr auf dem Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Inhalt einer Tätigkeit.