Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

90/13/0047

Rechtssatz

Wenn entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht nur allein vom Abgabepflichtigen, dem Sohn eines Universitätsprofessors, sondern vielmehr auch von einer Auskunftsperson die Behauptung aufgestellt wird, daß die in Streit stehenden Nachlaßgegenstände lediglich von der betreffenden Bibliothek in Verwahrung gegeben wurden, und der Abgabepflichtige überdies noch über einen Teil dieser Gegenstände jederzeit hätte verfügen können, so ist im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit des Ergebnisses der Beweisaufnahme die AbgBeh in Befolgung des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit zu weiteren Beweisaufnahmen verpflichtet, insbesondere durch förmliche Einvernahme der in Betracht kommenden Personen als Zeugen.