Verwaltungsgerichtshof
09.10.1991
90/13/0047
Widerspricht die Sachverhaltsdarstellung des Abgabepflichtigen dem Ergebnis einer Auskunftserteilung durch eine Auskunftsperson, so hat die AbgBeh dem AbgPfl das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dezidiert zur Kenntnis zu bringen. Ein im Vorhalt des Finanzamtes enthaltener Satz "Nach den Erhebungen des Finanzamtes soll der Nachlaß ... bereits im März 1981 ... übertragen worden sein" bewirkt keine Kenntnisnahme des AbgPfl von einer Beweisaufnahme.