Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

90/13/0047

Rechtssatz

Mit der Aufnahme eines Aktenvermerkes über die Vernehmung einer Auskunftsperson hat die AbgBeh gegen die zwingende Vorschrift des Paragraph 87, Absatz 2, BAO, wonach unter anderem über die Einvernahme von Auskunftspersonen eine Niederschrift aufzunehmen ist, verstoßen, zumal von der Auskunftsperson eine detaillierte Darstellung eines rechtserheblichen Vorganges gegeben worden ist.